§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen Dorfverein Lorbach
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
- Der Sitz des Vereins ist Lorbach
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO)
- Zweck des Vereins ist die Förderung
- Von Kunst und Kultur
- Der Heimatpflege und Heimatkunde
- Des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
- Des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- Des bürgerschaftlichen Engagements (§ 52 Absatz 2 AO)
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Erhaltung und Weiterentwicklung dörflicher Strukturen
- Zusammenarbeit mit den örtlichen Vereinen
- Spenden an örtliche Vereine für die Erfüllung ihrer gemeinnützigen Zwecke
- Erhalt und Pflege von öffentlichen Plätzen, Wegen und Gebäuden
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mitglieder ihrer Organe arbeiten ehrenamtlich und können Vergütungen oder Aufwendungsersatz im Rahmen der Ehrenamtspauschale erhalten.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Natürliche Personen haben ein Stimmrecht mit Vollendung des 18. Lebensjahrs. Um sein Stimmrecht ausüben zu können, muss das Mitglied an der Mitgliederversammlung persönlich anwesend sein.
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von drei Monaten zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Beiträge wird auf der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen festgesetzt.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 4 Vorstand
- Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und den sonstigen Mitgliedern nach Wahl und Bedarf. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
– 1. Vorsitzenden
– 2. Vorsitzenden
– Kassenwart
Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu benennen, welches das Amt kommissarisch weiterführt. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein neues Mitglied, für den Rest der Amtszeit zu wählen.
- Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Verschiedene Vorstandsposten können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Der Vorstand kann Arbeitskreise oder Arbeitsgruppen zur Unterstützung der Vorstandsarbeit berufen. Mitglieder der Arbeitskreise oder Arbeitsgruppen müssen nicht zwingend Mitglieder des Vereins sein.
- Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzlichen oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
- Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müßen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung der Mitgliederversammlung von zwei aus den Reihen der Mitglieder für das laufende Geschäftsjahr durch sie zu bestimmenden, sachkundigen Kassenprüfern, abzuzeichnen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
- Alle Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Geheime Wahl ist nach Antrag möglich.
§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die nachfolgend aufgeführten Vereine zu gleichen Teilen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
- 1. Fußball-Club Lorbach 1920 e.V.
- TTG Büdingen-Lorbach 2007 e.V.
- Eintracht Lorbach e.V.
- Verein für Natur- und Vogelschutz Lorbach e.V.
- KCV Kinder Carneval Verein Lorbach e.V.
- Verein der Freunde des Herrnhaag e.V.
- Gymnastikverein „Die Aktiven“ Lorbach e.V.
- Freiwillige Feuerwehr Lorbach